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(der Unternehmer auf dessen Namen und Adresse die Spediteursrechnung ausgestellt ist)

Hinweise

  1. Warenabgangsland ist immer Deutschland.
    Demnach kann für U1 ausschliesslich die deutsche Flagge ausgewählt werden.

  2. Warenbestimmungsland ist immer ein Drittland.
    (= Staat ausserhalb der EU). Demnach kann für U3 ausschliesslich die Flagge für Drittländer ausgewählt werden.

  3. Sofern U1 und U2 dem selben (deutschen) umsatzsteuerlichen Organkreis angehören, liegt kein Reihengeschäft vor, sondern eine bilaterale Lieferung zwischen U2 und U3.

  4. Sowohl zwischen U1 und U2 als auch zwischen U2 und U3 ist als Lieferkondition, „unverzollt und unversteuert" zu vereinbaren, so dass U3 die zollrechtliche Abfertigung der Ware im Drittland selbst oder in seinem Namen durchzuführen hat/ist.

  5. Sofern U2 die Ware unter ausdrücklicher Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. bei U1 bestellt hat, hat U1 dieses zu dokumentieren.

  6. Die Nachweispflichten sind durch den Unternehmer zu erfüllen, der die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen beansprucht (Ausfuhrverfahren in Deutschland eröffnen).
U1: {{u1.selected.name}}
U2: {{u2.selected.name}}
U3: {{u3.selected.name}}
Veranlasser des Transports: {{veranlasser}}
USt-IdNr. Warenabgangsland: {{u2ustidnr}}
U1 {{u1.selected.name}} U2 {{u2.selected.name}} U3 {{u3.selected.name}} {{u1u2l1}} {{u1u2l2}} {{u1u2l3}} {{u2u3l1}} {{u2u3l2}} {{u2u3l3}}

Sachverhalt:

Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (= erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer U3 ins Drittland zu liefern.

Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (AL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für AL:
  1. Nachweis der Ausfuhr (z. B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder „Spediteursbescheinigung" – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  2. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung").
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
1-2 nicht gegeben = Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens

Lieferung von U2 an U3 – Grundsatz:
  • Unbewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Drittland
  • Aber, aufgrund Lieferkondition „unverzollt und unversteuert" nicht umsatzsteuerbar im Drittland
  • Keine zoll- und umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Drittland für U2
U2 hat Folgendes zu prüfen:
  1. Bei Lieferkonditionenen „verzollt und versteuert": Registrierungspflicht im Drittland, prüfen. ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
  1. Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
  2. Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf.

Sachverhalt:

Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (= erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer U3 ins Drittland zu liefern.

Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (AL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für AL:
  1. Nachweis der Ausfuhr (z. B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder „Spediteursbescheinigung" – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  2. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung".
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrieferung
1-2 nicht gegeben = Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens

Lieferung von U2 an U3 – Grundsatz:
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Drittland
  • Aber, aufgrund Lieferkondition „unverzollt und unversteuert" nicht umsatzsteuerbar im Drittland
  • Keine zoll- und umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Drittland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
  • Bei Lieferkonditionenen „verzollt und versteuert": Registrierungspflicht im Drittland prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
  1. Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
  2. Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf

Sachverhalt:

Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (= erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer U3 ins Drittland zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland


U1 hat Folgendes zu prüfen:

  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
    • Rechnung gegenüber U2 mit deutscher USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!


Lieferung von U2 an U3

  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland; bereits erfolgt, da Bestellung mit deuitscher USt-IdNr. erfolgte
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung (AL) ist durch U2 zu prüfen.

Voraussetzung für AL:

  1. Nachweis der Ausfuhr (z. B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder „Spediteursbescheinigung" – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  2. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung").
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
1-2 nicht gegeben = Faktur mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


U3

  • Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) im Drittland
  • Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf

Sachverhalt:

Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (= erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer U3 im Drittland zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland


U1 hat Folgendes zu prüfen:

  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
    • Rechnung gegenüber U2 mit deutscher USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!


Lieferung von U2 an U3

  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland (Deutschland), ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung (AL) ist durch U2 zu prüfen.

Voraussetzung für AL:

  1. Nachweis der Ausfuhr (z.B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder „Spediteursbescheinigung" – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  2. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung").
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
1-2 nicht gegeben = Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


U3

  • Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
  • Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf

Sachverhalt:

Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (= erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer ins Drittland U3 zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Bewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung (AL) ist durch U1 zu prüfen

Voraussetzung für AL:

  1. Bei Veranlassung des Transports durch U2 und nicht expliziter Bestellung mit der deutschen USt-IdNr. von U2 kann durch U1 die Umsatzsteuerbefreiung nicht beantsprucht werden, da U2 kein ausländischer Abnehmer i.S.v § 6 Abs 2 d-UStG ist.
  2. Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgabeland), es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


Lieferung von U2 an U3 deutscher Grundsatz

  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Drittland
  • Aber aufgrund vereinbarter Lieferkonditionen „unverzollt und unversteuert" nicht umsatzsteuerbar im Drittland
  • Keine zoll- und umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Drittland


U2 hat Folgendes zu prüfen:

  • Bei Lieferkonditionen "verzollt und versteuert": Registrierungpflicht im Drittland prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!


U3

  • Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
  • Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf