Warenabgangsland ist immer Deutschland.
Demnach kann für U1 ausschliesslich die deutsche Flagge ausgewählt werden.
Warenbestimmungsland ist immer ein Drittland.
(= Staat ausserhalb der EU). Demnach kann für U3 ausschliesslich die Flagge für
Drittländer
ausgewählt werden.
Sofern U1 und U2 dem selben (deutschen) umsatzsteuerlichen Organkreis angehören, liegt kein
Reihengeschäft vor, sondern eine bilaterale Lieferung zwischen U2 und U3.
Sowohl zwischen U1 und U2 als auch zwischen U2 und U3 ist als Lieferkondition, „unverzollt
und
unversteuert" zu vereinbaren, so dass U3 die zollrechtliche Abfertigung der Ware im
Drittland
selbst
oder in seinem Namen durchzuführen hat/ist.
Sofern U2 die Ware unter ausdrücklicher Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. bei U1
bestellt
hat, hat U1 dieses zu dokumentieren.
Die Nachweispflichten sind durch den Unternehmer zu erfüllen, der die Umsatzsteuerbefreiung
für
Ausfuhrlieferungen beansprucht (Ausfuhrverfahren in Deutschland eröffnen).
U1: {{u1.selected.name}}
U2: {{u2.selected.name}}
U3: {{u3.selected.name}}
Veranlasser des Transports: {{veranlasser}}
USt-IdNr. Warenabgangsland: {{u2ustidnr}}
Sachverhalt:
Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer)
bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster
Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf
Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer
U1 (= erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt
an den Unternehmer U3 ins Drittland zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen (AL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für AL:
Nachweis der Ausfuhr (z. B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder
„Spediteursbescheinigung" –
bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf
„umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung").
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
1-2 nicht gegeben = Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Lieferung von U2 an U3 – Grundsatz:
Unbewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Drittland
Aber, aufgrund Lieferkondition „unverzollt und unversteuert" nicht umsatzsteuerbar im
Drittland
Keine zoll- und umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Drittland für U2
U2 hat Folgendes zu prüfen:
Bei Lieferkonditionenen „verzollt und versteuert": Registrierungspflicht im
Drittland,
prüfen.
ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf.
Sachverhalt:
Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer)
bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware. Da der Lieferant
U2 die Ware nicht auf
Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer
U1 (= erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt
an den Unternehmer U3 ins Drittland zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen (AL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für AL:
Nachweis der Ausfuhr (z. B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder
„Spediteursbescheinigung" –
bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf
„umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung".
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrieferung
1-2 nicht gegeben = Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Lieferung von U2 an U3 – Grundsatz:
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Drittland
Aber, aufgrund Lieferkondition „unverzollt und unversteuert" nicht umsatzsteuerbar im
Drittland
Keine zoll- und umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Drittland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
Bei Lieferkonditionenen „verzollt und versteuert": Registrierungspflicht im Drittland
prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf
Sachverhalt:
Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (= erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer U3 ins Drittland zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
Rechnung gegenüber U2 mit deutscher USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Lieferung von U2 an U3
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland; bereits erfolgt, da Bestellung mit
deuitscher
USt-IdNr. erfolgte
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung (AL) ist durch U2 zu
prüfen.
Voraussetzung für AL:
Nachweis der Ausfuhr (z. B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder
„Spediteursbescheinigung" –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferung").
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
1-2 nicht gegeben = Faktur mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
U3
Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) im Drittland
Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf
Sachverhalt:
Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (= erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer U3 im Drittland zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
Rechnung gegenüber U2 mit deutscher USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Lieferung von U2 an U3
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland (Deutschland), ggf. Einschaltung
CO/TAX-ITC!
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung (AL) ist durch U2 zu
prüfen.
Voraussetzung für AL:
Nachweis der Ausfuhr (z.B. „elektronischer Ausgangsvermerk" oder
„Spediteursbescheinigung" –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferung").
1-2 gegeben = umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
1-2 nicht gegeben = Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgangsland), es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
U3
Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf
Sachverhalt:
Ein Unternehmer U3 im Drittland (= letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= erster Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (= erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den Unternehmer ins Drittland U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Bewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland (Deutschland)
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferung (AL) ist durch U1 zu prüfen
Voraussetzung für AL:
Bei Veranlassung des Transports durch U2 und nicht expliziter Bestellung mit der deutschen
USt-IdNr. von U2 kann durch U1 die Umsatzsteuerbefreiung nicht beantsprucht werden, da U2 kein
ausländischer Abnehmer i.S.v § 6 Abs 2 d-UStG ist.
Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer (Warenabgabeland), es sei denn Anwendung des lokalen Reverse
Charge Verfahrens
Lieferung von U2 an U3 deutscher Grundsatz
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Drittland
Aber aufgrund vereinbarter Lieferkonditionen „unverzollt und unversteuert" nicht
umsatzsteuerbar
im Drittland
Keine zoll- und umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Drittland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
Bei Lieferkonditionen "verzollt und versteuert": Registrierungpflicht im Drittland prüfen,
ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
Zahlung Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Drittland
Prüfen, ob EUSt als Vorsteuer geltent gemacht werden darf