{{$select.selected.name}}
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(der Unternehmer auf dessen Namen und Adresse die Spediteursrechnung ausgestellt ist)
U1: {{u1.selected.name}}
U2: {{u2.selected.name}}
U3: {{u3.selected.name}}
Veranlasser des Transports: {{veranlasser}}
USt-IdNr. Warenabgangsland: {{u2ustidnr}}
U1 {{u1.selected.name}} U2 {{u2.selected.name}} U3 {{u3.selected.name}} {{u1u2l1}} {{u1u2l2}} {{u1u2l3}} {{u2u3l1}} {{u2u3l2}} {{u2u3l3}}

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2:
  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für igL:
  1. Gültige USt-IdNr. von U2, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
  2. Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  3. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U2 (vgl. 1).
  4. Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


Lieferung von U2 an U3:

  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenbestimmungsland
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenbestimmungsland

U2 hat Folgendes zu prüfen:

  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenbestimmungsland:
    • Deklaration eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs
    • Faktur gegenüber U3 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenbestimmungsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!

U3

  1. Eingangsrechnung mit lokaler USt = Vorsteuerabzug prüfen
  2. Eingangsrechnung mit Hinweis auf Reverse Charge Verfahren = Abführung von USt und Vorsteuerabzug prüfen

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
    • Faktur gegenüber U2 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!

Lieferung U2 an U3

  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U2 zu prüfen.

Voraussetzung für igL:

  1. Gültige USt-IdNr. von U3, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
  2. Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  3. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U3 (vgl. 1).
  4. Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


U3

  • Deklaration eines steuerpflichtigen Erwerbs und Vorsteuerabzug prüfen
Alternative Lieferung von U2 an U3:

Hinweis: Die Abwicklung als Dreiecksgeschäft wäre möglich, wenn U2 nicht mit einer USt-IdNr. des Warenabgangs- oder Warenbestimmungslandes auftritt.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind erfüllt wenn:
  • die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind,
  • mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten und
  • der erste (U1) oder zweite Unternehmer (U2) den Transport veranlasst haben.
  • U2 nicht im Warenbestimmungsland umsatzsteuerlich registriert ist.
Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers U2 im Warenbestimmungsland vermieden wird. Neben den allgemeinen Angaben sind in der Rechnung durch U2 folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
  • ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z.B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach Artikel 141 MwStSystRL“
  • ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers, z.B. „Steuerschuld geht auf den letzten Abnehmer über“
  • die Angabe der USt-IdNr. von U2
  • die Angabe der USt-IdNr. von U3
Aufnahme der Dreiecksgeschäftslieferung in Zusammenfassender Meldung ist durch U2 sichergestellt. U3 bei Abwicklung als Dreiecksgeschäft
  1. Eingangsrechnung ohne lokale USt
  2. U3 übernimmt für den mittleren Unternehmer U2 die aus dessen Lieferung resultierende Steuerschuld im Warenbestimmungsland
  3. U3 kann die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit er grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  4. U3 erfasst die Eingangsleistung in der entsprechenden Box der USt-Meldung für Dreiecksgeschäfte (ggf. existieren lokale Besonderheiten)

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U1 zu prüfen.


Voraussetzung für igL:

  1. Gültige USt-IdNr. von U2, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
  2. Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  3. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U2 (vgl. 1).
  4. Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


Lieferung von U2 an U3

  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenbestimmungsland
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenbestimmungsland


U2 hat Folgendes zu prüfen:

  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenbestimmungsland:
    • Deklaration eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs
    • Faktur gegenüber U3 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenbestimmungsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!


U3

  1. Eingangsrechnung mit lokaler USt = Vorsteuerabzug prüfen
  2. Eingangsrechnung mit Hinweis auf Reverse Charge Verfahren = Abführung von USt und Vorsteuerabzug prüfen

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.


Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland


U1 hat Folgendes zu prüfen:

  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
    • Faktur gegenüber U2 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!


Lieferung von U2 an U3

  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U2 zu prüfen.

Voraussetzung für igL:

  1. Gültige USt-IdNr. von U3, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
  2. Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  3. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U3 (vgl. 1).
  4. Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens


U3

  • Deklaration eines steuerpflichtigen Erwerbs und Vorsteuerabzug prüfen

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.

Lösung:

Da das Warenabgangsland identisch mit dem Warenbestimmungsland ist, sind die Lieferungen von
U1 an U2 und U2 an U3 in diesem Land umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Sofern U2 im Warenabgangsland / Warenbestimmungsland nicht registriert ist, ist zu prüfen,
ob eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich ist.

GGf. Einschaltung CO/TAX-ITC!

Möglichkeit der Abwicklungs als Dreiecksgeschäft (siehe unten)

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.

Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für igL:
  1. Gültige USt-IdNr. von U2, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
  2. Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  3. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U2 (vgl. 1).
  4. Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens

Lieferung von U2 an U3 – Grundsatz:
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenbestimmungsland
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenbestimmungsland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenbestimmungsland:
    • Deklaration eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs
    • Faktur gegenüber U3 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenbestimmungsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
  1. Eingangsrechnung mit lokaler USt = Vorsteuerabzug prüfen
  2. Eingangsrechnung mit Hinweis auf Reverse Charge Verfahren = Abführung von USt und Vorsteuerabzug prüfen
Alternative Lieferung von U2 an U3:

Hinweis: Die Abwicklung als Dreiecksgeschäft wäre möglich, wenn U2 nicht mit einer USt-IdNr. des Warenabgangs- oder Warenbestimmungslandes auftritt.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind erfüllt wenn:
  • die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind,
  • mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten und
  • der erste (U1) oder zweite Unternehmer (U2) den Transport veranlasst haben.
  • U2 nicht im Warenbestimmungsland umsatzsteuerlich registriert ist.
Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers U2 im Warenbestimmungsland vermieden wird. Neben den allgemeinen Angaben sind in der Rechnung durch U2 folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
  • ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z.B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach Artikel 141 MwStSystRL“
  • ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers, z.B. „Steuerschuld geht auf den letzten Abnehmer über“
  • die Angabe der USt-IdNr. von U2
  • die Angabe der USt-IdNr. von U3
Aufnahme der Dreiecksgeschäftslieferung in Zusammenfassender Meldung ist durch U2 sichergestellt. U3 bei Abwicklung als Dreiecksgeschäft
  1. Eingangsrechnung ohne lokale USt
  2. U3 übernimmt für den mittleren Unternehmer U2 die aus dessen Lieferung resultierende Steuerschuld im Warenbestimmungsland
  3. U3 kann die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit er grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  4. U3 erfasst die Eingangsleistung in der entsprechenden Box der USt-Meldung für Dreiecksgeschäfte (ggf. existieren lokale Besonderheiten)

Sachverhalt:

Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.

Lösung:

Lieferung U1 an U2
  • Unbewegte Lieferungen
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
  1. Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
    • Faktur gegenüber U2 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens
  2. Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Lieferung U2 an U3
  • Bewegte Lieferung
  • Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
  • Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U2 zu prüfen.
Voraussetzung für igL:
  1. Gültige USt-IdNr. von U3, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
  2. Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
  3. Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U3 (vgl. 1).
  4. Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge Verfahrens U3
Deklaration eines steuerpflichtigen Erwerbs und Vorsteuerabzug prüfen