U1: {{u1.selected.name}}
U2: {{u2.selected.name}}
U3: {{u3.selected.name}}
Veranlasser des Transports: {{veranlasser}}
USt-IdNr. Warenabgangsland: {{u2ustidnr}}
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2:
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U1
zu
prüfen.
Voraussetzung für igL:
Gültige USt-IdNr. von U2, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde,
liegt
vor.
Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U2 (vgl. 1).
Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
Lieferung von U2 an U3:
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenbestimmungsland
Umsatzsteuerpflichtig im Warenbestimmungsland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenbestimmungsland:
Deklaration eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs
Faktur gegenüber U3 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenbestimmungsland prüfen. Ggf. Einschaltung
CO/TAX-ITC!
U3
Eingangsrechnung mit lokaler USt = Vorsteuerabzug prüfen
Eingangsrechnung mit Hinweis auf Reverse Charge Verfahren = Abführung von USt und
Vorsteuerabzug
prüfen
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
Faktur gegenüber U2 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Lieferung U2 an U3
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U2
zu
prüfen.
Voraussetzung für igL:
Gültige USt-IdNr. von U3, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde,
liegt
vor.
Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U3 (vgl. 1).
Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
U3
Deklaration eines steuerpflichtigen Erwerbs und Vorsteuerabzug prüfen
Alternative Lieferung von U2 an U3:Hinweis: Die Abwicklung als Dreiecksgeschäft wäre möglich, wenn U2 nicht mit einer
USt-IdNr. des
Warenabgangs- oder Warenbestimmungslandes auftritt.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind
erfüllt
wenn:
die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen
Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind,
mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten
und
der erste (U1) oder zweite Unternehmer (U2) den Transport
veranlasst haben.
U2 nicht im Warenbestimmungsland umsatzsteuerlich
registriert ist.
Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung
des mittleren Unternehmers U2 im Warenbestimmungsland vermieden
wird. Neben den allgemeinen Angaben sind in der Rechnung durch U2
folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
ein Hinweis auf das Vorliegen eines
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z.B.
„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach Artikel 141
MwStSystRL“
ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am
Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers, z.B. „Steuerschuld geht
auf den letzten Abnehmer über“
die Angabe der USt-IdNr. von U2
die Angabe der USt-IdNr. von U3
Aufnahme der Dreiecksgeschäftslieferung in Zusammenfassender Meldung
ist durch U2 sichergestellt. U3 bei Abwicklung als Dreiecksgeschäft
Eingangsrechnung ohne lokale USt
U3 übernimmt für den mittleren Unternehmer U2 die aus
dessen Lieferung resultierende Steuerschuld im
Warenbestimmungsland
U3 kann die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen, soweit er grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist.
U3 erfasst die Eingangsleistung in der entsprechenden Box
der USt-Meldung für Dreiecksgeschäfte (ggf. existieren lokale
Besonderheiten)
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U1
zu
prüfen.
Voraussetzung für igL:
Gültige USt-IdNr. von U2, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde,
liegt
vor.
Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ – bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U2 (vgl. 1).
Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
Lieferung von U2 an U3
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenbestimmungsland
Umsatzsteuerpflichtig im Warenbestimmungsland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenbestimmungsland:
Deklaration eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs
Faktur gegenüber U3 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenbestimmungsland prüfen. Ggf. Einschaltung
CO/TAX-ITC!
U3
Eingangsrechnung mit lokaler USt = Vorsteuerabzug prüfen
Eingangsrechnung mit Hinweis auf Reverse Charge Verfahren = Abführung von USt und
Vorsteuerabzug
prüfen
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
Faktur gegenüber U2 mit lokaler USt oder Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Lieferung von U2 an U3
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U2
zu
prüfen.
Voraussetzung für igL:
Gültige USt-IdNr. von U3, die nicht vom Mitgliedstaat des Warenabgangsland vergeben wurde,
liegt
vor.
Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung“; Nennung der USt-IdNr. von U3 (vgl. 1).
Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
U3
Deklaration eines steuerpflichtigen Erwerbs und Vorsteuerabzug prüfen
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}}
Lieferanten U2 (= 1. Abnehmer) Ware.
Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (=erster Lieferer)
und weist diesen an, die Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Da das Warenabgangsland identisch mit dem Warenbestimmungsland ist, sind die Lieferungen von
U1 an U2 und U2 an U3 in diesem Land umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
Sofern U2 im Warenabgangsland / Warenbestimmungsland nicht registriert ist, ist zu prüfen,
ob eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich ist.
GGf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Möglichkeit der Abwicklungs als Dreiecksgeschäft (siehe unten)
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer)
bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2 (= 1.
Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht auf
Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}} Unternehmer
U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Ware direkt
an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U1 zu prüfen.
Voraussetzung für igL:
Gültige USt-IdNr. von U2, die nicht vom Mitgliedstaat des
Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf
„steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der
USt-IdNr. von U2 (vgl. 1).
Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist
sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des
Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens
Lieferung von U2 an U3 – Grundsatz:
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenbestimmungsland
Umsatzsteuerpflichtig im Warenbestimmungsland
U2 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im
Warenbestimmungsland:
Deklaration eines steuerpflichtigen
innergemeinschaftlichen Erwerbs
Faktur gegenüber U3 mit lokaler USt oder Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenbestimmungsland
prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
U3
Eingangsrechnung mit lokaler USt = Vorsteuerabzug prüfen
Eingangsrechnung mit Hinweis auf Reverse Charge Verfahren
= Abführung von USt und Vorsteuerabzug prüfen
Alternative Lieferung von U2 an U3:Hinweis: Die Abwicklung als Dreiecksgeschäft wäre möglich, wenn U2 nicht mit einer
USt-IdNr. des
Warenabgangs- oder Warenbestimmungslandes auftritt.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind
erfüllt
wenn:
die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen
Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind,
mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten
und
der erste (U1) oder zweite Unternehmer (U2) den Transport
veranlasst haben.
U2 nicht im Warenbestimmungsland umsatzsteuerlich
registriert ist.
Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung
des mittleren Unternehmers U2 im Warenbestimmungsland vermieden
wird. Neben den allgemeinen Angaben sind in der Rechnung durch U2
folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
ein Hinweis auf das Vorliegen eines
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z.B.
„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach Artikel 141
MwStSystRL“
ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am
Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers, z.B. „Steuerschuld geht
auf den letzten Abnehmer über“
die Angabe der USt-IdNr. von U2
die Angabe der USt-IdNr. von U3
Aufnahme der Dreiecksgeschäftslieferung in Zusammenfassender Meldung
ist durch U2 sichergestellt. U3 bei Abwicklung als Dreiecksgeschäft
Eingangsrechnung ohne lokale USt
U3 übernimmt für den mittleren Unternehmer U2 die aus
dessen Lieferung resultierende Steuerschuld im
Warenbestimmungsland
U3 kann die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen, soweit er grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist.
U3 erfasst die Eingangsleistung in der entsprechenden Box
der USt-Meldung für Dreiecksgeschäfte (ggf. existieren lokale
Besonderheiten)
Sachverhalt:
Ein {{u3.selected.value1}} Unternehmer U3 (=letzter
Abnehmer) bestellt bei seinem {{u2.selected.value2}} Lieferanten U2
(= 1. Abnehmer) Ware. Da der Lieferant U2 die Ware nicht
auf Lager hat, bestellt er diese beim {{u1.selected.value2}}
Unternehmer U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die
Ware direkt an den {{u3.selected.value2}} Unternehmer U3 zu liefern.
Lösung:
Lieferung U1 an U2
Unbewegte Lieferungen
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Umsatzsteuerpflichtig im Warenabgangsland
U1 hat Folgendes zu prüfen:
Bei bereits erfolgter Registrierung im Warenabgangsland:
Faktur gegenüber U2 mit lokaler USt oder Anwendung des
lokalen Reverse Charge Verfahrens
Andernfalls Registrierungspflicht im Warenabgangsland
prüfen. Ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Lieferung U2 an U3
Bewegte Lieferung
Umsatzsteuerbar im Warenabgangsland
Registrierungspflicht für U2 im Warenabgangsland, ggf. Einschaltung CO/TAX-ITC!
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist durch U2 zu prüfen.
Voraussetzung für igL:
Gültige USt-IdNr. von U3, die nicht vom Mitgliedstaat des
Warenabgangsland vergeben wurde, liegt vor.
Nachweis der Versendung (z. B. „Gelangensbestätigung“ oder „Spediteursbescheinigung“ –
bitte
lokale Vorgaben des Warenabgangsstaates beachten) ist sichergestellt.
Rechnungsanforderungen sind zu beachten (Hinweis auf
„steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“; Nennung der
USt-IdNr. von U3 (vgl. 1).
Aufnahme der igL in Zusammenfassender Meldung ist
sichergestellt.
1-4 gegeben = umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
1-4 nicht gegeben = Faktur mit lokaler Umsatzsteuer des
Warenabgangsland, es sei denn Anwendung des lokalen Reverse Charge
Verfahrens U3 Deklaration eines steuerpflichtigen Erwerbs
und Vorsteuerabzug prüfen